Corporate Governance Kodex
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Pixelpark AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG in der Fassung vom 18. Juni 2009
Gemäß § 161 AktG haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft
jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des
elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet
wurden oder werden und warum nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat der Pixelpark AG erklären, dass den Empfehlungen der
"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 18. Juni 2009
grundsätzlich entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde. Vorstand und
Aufsichtsrat der Pixelpark AG beabsichtigen, diese Empfehlungen auch in Zukunft zu beachten. Die
folgenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden und werden nicht angewendet:
1. Für Aufsichtsrat und Vorstand besteht eine D&O-Versicherung. Ein Selbstbehalt ist
nicht vorgesehen (Kodex Ziff. 3.8 Satz 3).
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein
Unternehmen für seine Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. Directors and Officers Liability
Insurances - D&O) einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Die Pixelpark AG ist nicht der
Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre
Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden kann. Die Pixelpark AG plant
daher keine Änderung ihrer Versicherungsverträge für die Mitglieder des Aufsichtsrates, die einen
solchen Selbstbehalt nicht vorsehen.
Aus den genannten Gründen enthielten auch die Haftpflichtversicherungen für die
Vorstandsmitglieder der Pixelpark AG bislang keinen Selbstbehalt. Nach einer durch das Gesetz zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 5. August 2009 (VorstAG) eingeführten Regelung im
Aktiengesetz (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG) muss in den Haftpflichtversicherungen einer Aktiengesellschaft
für ihre Vorstandsmitglieder künftig zwingend ein Selbstbehalt vereinbart werden. Nach den
einschlägigen Übergangsregelungen gilt dies für Verträge, die vor Inkrafttreten der Neuregelung
geschlossen wurden, jedoch erst ab dem 1.7.2010. Die Pixelpark AG wird rechtzeitig vor dem
Auslaufen dieser Übergangsfrist eine Vertragsänderung der Haftpflichtversicherungen für ihre
Vorstandsmitglieder veranlassen.
2. Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder werden nicht auf einen Vergleichsmaßstab bezogen
(Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 2). Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist nicht
ausgeschlossen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz 4). Bei den Optionen ist ferner keine Begrenzung
für außerordentliche, nicht vorhersehbare Ereignisse vorgesehen (Kodex Ziff. 4.2.3 Absatz 3 Satz
3).
Nach den Empfehlungen des Kodex sollen variable Vergütungsteile für Vorstandsmitglieder auf
anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Eine nachträgliche Änderung der
Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein. Für außerordentliche
Entwicklungen hat der Aufsichtsrat grundsätzlich eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) zu vereinbaren.
Diesen Anforderungen entsprechen die variablen Vergütungsteile der Vorstandsmitglieder der
Pixelpark AG. Lediglich ein Aktienoptionsplan aus dem Jahr 2000, der eine Laufzeit bis zum Jahr
2010 hat, sieht diese drei Vorgaben nicht vor. Eine nachträgliche Änderung der Optionsbedingungen
dieses Aktienoptionsprogramms erscheint nicht ratsam und nur schwer durchführbar. Zudem erscheint
uns eine Differenzierung zwischen den Mitarbeitern der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern
nicht sinnvoll.
3. Eine Offenlegung der Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds mit Erläuterung im
Corporate Governance Bericht erfolgt nicht (Kodex Ziff. 4.2.4 und Ziff. 4.2.5).
Die Hauptversammlung hat am 20. Juni 2006 mit Dreiviertelmehrheit beschlossen, dass Angaben
gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, Sätze 5 bis 9 HGB (nunmehr: § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a,
Sätze 5 bis 8 HGB n.F.) und §§ 315 a Absatz 1, 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a, Sätze 5 bis 9 HGB
(nunmehr: § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Sätze 5 bis 8 HGB n.F.) bis einschließlich 2010 im
Jahres- und Konzernabschluss unterbleiben dürfen (Kodex Ziff. 4.2.4). Im Corporate Governance
Bericht wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder jedoch in allgemein verständlicher
Form erläutert.
4. Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht (Kodex Ziff.
5.1.2 Absatz 2 Satz 3 und Ziff. 5.4.1 Satz 2).
Wir sind der Auffassung, dass Kompetenz und Leistungsfähigkeit nicht anhand starrer
Altersgrenzen bestimmt werden sollten. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern soll sich
ausschließlich an Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen orientieren. Auch bei der
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erscheint die Festlegung einer Altersgrenze nicht als sinnvoll.
5. Vom Aufsichtsrat werden keine Ausschüsse gebildet (Kodex Ziff. 5.3.1 Satz 1), daher ist
der Aufsichtsratsvorsitzende auch nicht zugleich Vorsitzender der Ausschüsse, die die
Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten (Kodex Ziff. 5.2 Absatz 2
Satz 1). Ein Prüfungsausschuss und ein Nominierungsausschuss sind nicht eingerichtet (Kodex Ziff.
5.3.2 und Ziff. 5.3.3).
Der Aufsichtsrat der Pixelpark AG besteht aus drei Mitgliedern. Angesichts dieser geringen
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erscheint die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll.
6. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz werden den Aktionären nicht bekannt
gegeben (Kodex Ziff. 5.4.3 Satz 3).
Diese Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex entspricht nicht der im AktG
festgelegten Kompetenzverteilung. Die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt allein dem
Aufsichtsrat.
7. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte werden nicht innerhalb von 90 bzw. 45
Tagen nach Geschäftsjahresende bzw. nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht (Kodex Ziff.
7.1.2 Satz 4).
Die Einhaltung dieser Empfehlungen wäre für die Gesellschaft mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden.
Berlin, im Dezember 2009
Pixelpark AG
Für den Vorstand Für den
Aufsichtsrat
Horst Wagner
Wolf-Dieter Gramatke
Vorstandsvorsitzender Aufsichtsratsvorsitzender
Vorangegangene Entsprechenserklärungen zum Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom Mai 2006 (pdf, 20,54 KB)Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom Mai 2007 (pdf, 19,79 KB)
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom April 2008 (pdf, 20,08 KB)
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom September 2008 (pdf, 96,24 KB)
Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex vom März 2009 (pdf, 61,56 KB)